Oldtimer vom Motorrad Fahrverbot in Tirol ausgenommen

Ist das Schlupfloch für alte Eisen verfassungskonform?

Seit Wochen gehen die Wogen zum Thema Fahrverbote für „laute“ Motorräder hoch. Ob die unausgegorene Regelung tatsächlich halten wird müssen am Ende wohl die Gerichte klären. Jetzt folgt die nächste Kuriosität: Alle Motorräder, die bis 1966 in Österreich erstzugelassen wurden, dürfen fahren, unabhängig davon, wie laut sie tatsächlich sind. Für Motorräder aus der Schweiz gilt das sogar bis 1996. Warum? Das lest ihr in diesem Artikel.

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Hunderte Zuschriften und Anfragen aufgebrachter und besorgter Motorradfahrer haben wir von 1000PS mittlerweile zum leidigen Thema Fahrverbote in den Tiroler Bezirken Imst und Reutte erhalten. Der für die Regelung verantwortlichen schwarz-grünen Landesregierung geht es nicht anders und das vollkommen zu Recht. Es zeigt sich immer deutlicher, dass die ergriffenen Massnahmen nicht nur am Ziel vorbeiführen, sondern auch lückenhaft und ungenau sind.

Was gilt, wenn kein Standgeräusch eingetragen ist?

Aber der Reihe nach: Unlängst erreichte uns die Nachricht eines besorgten Schweizers, seines Zeichens aktives Mitglied diverser (Oldtimer-)Motorradclubs und Organisator verschiedener Ausfahrten. Er plant im August eine mehrtägige Ausfahrt die, die rund 40 Teilnehmer starke Gruppe in die von den Fahrverboten betroffene in den Bezirken Imst und Reutte führen soll. Im Schweizer Fahrzeugschein, dem Äquivalent unseres Zulassungsscheins, ist kein Standgeräusch eingetragen. Erst ab 1996 gibt es eine verpflichtende Plakette, die das Standgeräusch ausweist. Zwischen 1981- 1995 wurde die Lautstärke eines Motorrads in der Schweiz ausschliesslich mittels der 7 Meter Abstandsmessmethode ausgewiesen. Dies führt zu ungeklärten Fragen in Bezug auf das Tiroler Fahrverbot. Welcher Wert gilt? Und was gilt wenn gar kein Wert eingetragen ist?

Nachdem wir die Anfrage an die Tiroler Landesregierung weitergeleitet und um einige Punkte ergänzt hatten, erhielten wir rasch eine überraschende Antwort: In Schweizer Fahrzeugscheinen sind, wie Sie korrekt angemerkt haben, keine Werte angegeben. Somit muss hierbei das von Ihnen erwähnte Typenschild hergenommen werden. Sollte es auch kein Typenschild geben (da noch nicht vorgeschrieben), so wird die Weiterfahrt nicht untersagt. Die gute Nachricht für unsere Freunde aus der Schweiz lautet also: Ist das Motorrad 1996 oder früher erstmals zugelassen, darf er in jedem Fall fahren egal wie laut das Motorrad ist.

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Motorrad Fahrverbot - Gleiches ungleich zu behandeln verbietet die österreichische Verfassung

Die aktuelle Regelung führt also dazu, dass ein Schweizer Besitzer einer Honda CB 750 Bj. 1994 problemlos übers Hahntenjoch fahren darf, während sein Kollege aus Deutschland oder Österreich mit dem baugleichen Motorrad nicht darf, da die 96 dB Standgeräusch im Zulassungsschein eingetragen sind. Hier darf man durchaus fragen ob das sinnvoll ist, man sollte sogar so weit gehen und sagen: Das ist ungerecht!

EU-Recht könnte dem Tiroler Motorradfahrverbot ebenfalls entgegenstehen

Jetzt ist die Schweiz bekannter Massen kein Mitglied der Europäischen Union, sollte aber ein anderes EU-Land mit der Schweiz vergleichbare Regeln haben, könnte die Norm aber tatsächlich unionsrechtswidrig sein. Nach dem Grundsatz des Diskriminierungsverbots müssen alle EU-Bürger innerhalb der Grundfreiheiten die die EU gewährleistet, durch die Gesetze eines Landes gleich behandelt werden. Würde man im Beispiel oben die Schweiz durch z.B. Polen ersetzen, verstösst die Ungleichbehandlung von Österreichern/Deutschen und Polen gegen Unionsrecht und damit auch gegen österreichisches Verfassungsrecht. Der Verfassungsgerichtshof wäre in der Lage die Norm aufzuheben.

Österreichische Oldtimer bis 1966 ebenfalls vom Fahrverbot ausgenommen

Noch komplizierter als für Schweizer Oldtimer, gestaltet sich die Rechtslage für Österreichische Altfahrzeuge. Zusammengefasst sind alle Motorräder die vor 1966 zugelassen wurden aus dem Schneider. Für später erzeugte Fahrzeuge ist der eingetragene Wert +21 dB massgeblich.

Für Detailverliebte hier die Antwort der Tiroler Landesregierung: Grundsätzlich wird das Standgeräusch als A-bewerteter Schallpegel gemessen, was sohin den Wert in der Einheit db(A) begründet. Diese Messmethode wird seit ca. 1966 bei Fahrzeugabnahmen eingesetzt. Vorher wurde in DIN-Phon gemessen, somit sind bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor 12.9.1966 die Werte mit dem Kürzel D vermerkt. Diese sind nicht vergleichbar mit db(A) Werten, und somit bei einer Kontrolle nicht anwendbar. Ab 1966 wurde die Fernfeldmessung eingeführt, welche mittels Umrechnung auf einen Nahfeldmessung gerechnet wurden. Dies hatte das Kürzel N zur Folge. Um eine Kontrolle auch heute noch zu ermöglichen, muss ein Wert von 21db aufgeschlagen werden, um einen vergleichbaren Wert für db(A) zu bekommen. (Beispiel Standgeräusch 75db (N) wären 96db(A), somit vom Fahrverbot betroffen). Die Angabe von db(P) ist direkter Hinweis, dass das Fahrzeug schon mit der (damals - 1980) modernen Nahfeldmessung gemessen wurde, und dieser Wert kann ein zu eins bei einer Kontrolle umgesetzt werden. Das P wurde dann im Laufe der Zeit weggelassen, da die Nahfeldmessung gemäss EU-Richtlinie 97/24/EG komplett normiert wurde.

1000PS bleibt dran – Appell an die Tiroler Landesregierung

Am Ende des Schreibens, dass wir erhalten haben, wurde darauf hingewiesen, dass die ergriffenen Massnahmen ein Pilotprojekt darstellen und nach der ersten Saison evaluiert und, so erforderlich, angepasst werden. Alle juristischen Ungenauigkeiten und Peinlichkeiten, die bereits auf unterschiedlichen Wegen bekämpft werden (1000PS liegen diesbzügliche Klagetexte bereits vor) bei Seite gelassen, hoffen wir inständig, dass überprüft wird, ob die Fahrverbote in dieser Form überhaupt ein probates Mittel zur Entlastung der einheimischen Bevölkerung darstellen.

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Bericht vom 30.06.2020 | 62.942 Aufrufe

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